Ohne die Post sonderlich in Schutz nehmen zu wollen : Das kommt - leider ! - vor. Aber unter Berücksichtigung der Gesamtmenge an Sendungen ist derjenige, der - wie leider offenbar in Deinem Falle - verloren geht, verschwindend gering.
Was nichts daran ändert, daß jeder Einzelfall ärgerlich und einer zuviel ist.
Dessen ungeachtet mal ein kleiner juristischer Exkurs zum Thema "Zustellung", Stichwort "Zugang von Willenserklärungen" : Auch mit einem Einschreiben/Rückschein stehst Du unter Umständen ziemlich belämmert da ! Der Rückschein beweist lediglich, daß irgendeine ( ! ) Sendung zugestellt wurde, nicht aber, daß der vom Absender behauptete Inhalt - und darauf kommt es ja in der Regel an ! - zugestellt wurde. Wenn es hart auf hart kommt, muß man damit rechnen, daß der Gegner - etwa vor Gericht - erklärt, er habe zwar einen Brief erhalten, aber außer einem Blatt mit seiner Anschrift sei nichts drin gewesen - und dann obliegt es dem Absender, das Gegenteil zu beweisen !
Juristisch "wasserdicht" ist hingegen die sogenannte "förmliche Zustellung". Sie erfolgt entweder durch den Gerichtsvollzieher persönlich (gerne, wenn man den Empfänger ärgern oder moralisch unter Druck setzen will : Es macht sich nie gut, wenn Kunden und/oder Nachbarn mitbekommen, daß man "Besuch von gerichtsvollzieher" hatte
)oder per Zustellungsurkunde.
In beiden Fällen erhält der Gerichtsvollzieher - entweder über die sog. Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim für den Empfänger zuständigen Amtsgericht oder vom Absender unmittelbar (bietet sich an bei Fristsachen, dann kann man das mit dem Gerichtsvollzieher direkt besprechen und klären, ob er es schafft) - das zuzustellende Schriftstück in 3-facher Ausfertigung, wovon er
Dabei liegen die Kosten nur geringfügig über denen einer Sendung per Einschreiben/Rückschein, wobei es darauf ankommt, wie zugestellt wird und welchen Aufwand der Gerichtsvollzieher hat : Geht er persönlich hin, wird's teurer, ggf. kommen noch Wege- und Nebenkosten dazu (s. GvKostG). Trotzdem dürften die Gesamtkosten einer Zustellung etwa EUR 9,-- bis EUR 12,-- nicht übersteigen.
IMVHO ein geringer Preis, wenn man im Gegenzug den Zugang einer Sendung sicher beweisen kann !
Eine recht übersichtliche Zusammenfassung des Themas von einem Gerichtsvollzieher findet Ihr hier.
HTH !
Gruß,
Joachim.
Was nichts daran ändert, daß jeder Einzelfall ärgerlich und einer zuviel ist.
Dessen ungeachtet mal ein kleiner juristischer Exkurs zum Thema "Zustellung", Stichwort "Zugang von Willenserklärungen" : Auch mit einem Einschreiben/Rückschein stehst Du unter Umständen ziemlich belämmert da ! Der Rückschein beweist lediglich, daß irgendeine ( ! ) Sendung zugestellt wurde, nicht aber, daß der vom Absender behauptete Inhalt - und darauf kommt es ja in der Regel an ! - zugestellt wurde. Wenn es hart auf hart kommt, muß man damit rechnen, daß der Gegner - etwa vor Gericht - erklärt, er habe zwar einen Brief erhalten, aber außer einem Blatt mit seiner Anschrift sei nichts drin gewesen - und dann obliegt es dem Absender, das Gegenteil zu beweisen !
Juristisch "wasserdicht" ist hingegen die sogenannte "förmliche Zustellung". Sie erfolgt entweder durch den Gerichtsvollzieher persönlich (gerne, wenn man den Empfänger ärgern oder moralisch unter Druck setzen will : Es macht sich nie gut, wenn Kunden und/oder Nachbarn mitbekommen, daß man "Besuch von gerichtsvollzieher" hatte
In beiden Fällen erhält der Gerichtsvollzieher - entweder über die sog. Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim für den Empfänger zuständigen Amtsgericht oder vom Absender unmittelbar (bietet sich an bei Fristsachen, dann kann man das mit dem Gerichtsvollzieher direkt besprechen und klären, ob er es schafft) - das zuzustellende Schriftstück in 3-facher Ausfertigung, wovon er
- ein Exemplar zustellt und
- ein Exemplar mit dem Beleg, wann, wo, ggf. wem und wie er das Schriftsück zugestellt hat, an den Empfänger zurückschickt. Diesen Beleg nennt man Zustellungsurkunde.
- Das dritte Exemplar ist für seine Unterlagen bestimmt.
Dabei liegen die Kosten nur geringfügig über denen einer Sendung per Einschreiben/Rückschein, wobei es darauf ankommt, wie zugestellt wird und welchen Aufwand der Gerichtsvollzieher hat : Geht er persönlich hin, wird's teurer, ggf. kommen noch Wege- und Nebenkosten dazu (s. GvKostG). Trotzdem dürften die Gesamtkosten einer Zustellung etwa EUR 9,-- bis EUR 12,-- nicht übersteigen.
IMVHO ein geringer Preis, wenn man im Gegenzug den Zugang einer Sendung sicher beweisen kann !
Eine recht übersichtliche Zusammenfassung des Themas von einem Gerichtsvollzieher findet Ihr hier.
HTH !
Gruß,
Joachim.




), Akkurohr auf 3,5mm Wandstärke verstärkt+neuem "TailGewinde"? Mich gestern wie bolle über die Wärmeleitung in der Tala gefreut und heute morgen...
